Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle, auch künftige vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen der PlotFactory AG und ihren Kunden im gesamten Produkte- und Dienstleistungsbereich, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Abgabe einer Bestellung schliesst die Anerkennung dieser AGB durch den Kunden ein. Der Kunde verzichtet hiermit ausdrücklich darauf, seine eigenen Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
2. Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten der PlotFactory AG auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand und Massangaben. Offerten, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum der PlotFactory AG. Sie behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehungen vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Ware erfolgen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung der Ware an Dritte hierdurch an die PlotFactory AG ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu zahlen. Während der Dauer des Verzuges ist die PlotFactory AG jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das Dahinfallen des Vertrages zu fordern. Mit der Erteilung einer Bestellung verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung allfälliger Verrechnungs- und Retentionsrechte. Insbesondere ist er nicht befugt, Zahlungen aufgrund von Beanstandungen zurückzubehalten. Mehrere Auftraggeber haften der PlotFactory AG gegenüber als Solidarschuldner.
5. Leistungsumfang
Für die Fertigung und Lieferung der Bestellung durch PlotFactory AG ist der Wortlaut der Auftragsbestätigung allein massgebend. Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Nettopreise exklusive der gesetzlich geschuldeten MWSt. Material- und Nebenkosten, wie Papier, Datenträger, Transportkosten, Porti, Reisespesen und Telefonkosten und dgl. werden zu den jeweils gültigen Ansätzen oder nach Absprache mit dem Kunden pauschal in Rechnung gestellt. Im Preis ist, sofern nicht als separate Auftragsposition bestätigt, eine Detailbesprechung vor Ausführung zwecks Abklärung der endgültigen Platzierung der bestellten Anlage am Bauwerk, der konstruktiven Erfordernisse, der bauseits zu erstellenden Zuleitungen, Schutzrohre, Maurerarbeiten, Mauerdurchbrüche, Fassadenarbeiten, zu giessender Betonsockel usw. inbegriffen. Zu dieser Besprechung hat der Kunde die nötigen Handwerker und Fachleute zuzuziehen. Wird ohne Verschulden von PlotFactory AG ein zweiter Gang notwendig, so werden alle entstehenden Kosten separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung sind Demontage bestehender Werbetechnik, Lichtwerbeanlagen, Entsorgung, Maurerarbeiten (Mauerdurchbrüche, Giessen von Betonsockeln, Fundamente, Ankerkörbe, Setzen von Steinschrauben, Beschwerungssteine und dergleichen), Bodenverbesserungen durch Magerbeton, Schotter oder andere Füllstoffe, Spenglerarbeiten (Abdichten von Durchbrüchen, Abdeckungen usw.), Dachdecker-, Verputz- und Malerarbeiten, Elektriker sowie die Stellung von Gerüsten, Spezialleitern, Fahrleitern, Kranen, Hebebühnen oder ähnlichem im Preis nicht inbegriffen. Ebenfalls nicht inbegriffen sind bauseitige Sicherheitsmassnahmen (inkl. Absperrungen, notwendige Massnahmen aufgrund Strassenverkehrsgesetz etc.), welche aufgrund der geltenden Gesetze, Verordnungen und Normen notwendig sind sowie sicherheitstechnisch notwendige Spezialausrüstungen für die Montage und die Arbeitszeit, welche für die Einrichtung sowie den Auf- und Abbau solcher Ausrüstungen benötigt wird. Wird gemäss Umfang, Grösse oder der geografischen Lage einer Werbeanlage eine statische Berechnung notwendig, wird diese von PlotFactory erstellt und gesondert berechnet. Dasselbe gilt für behördlich notwendige Standsicherheitsnachweise. Statische Nachweise der bauseitigen Gewerke sind durch den Kunden zu erbringen (z. B. Standsicherheit des Gebäudedaches etc.). Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung sind die notwendigen Elektrokabel, deren Einzug in die Schutzrohre, die Schutzrohre selber bis zur Anlage, Drähte, Erdleitungen und Kompensationen nicht im Preis inbegriffen. Die primärseitige Stromzuführung ist in jedem Falle durch einen konzessionierten Elektriker auszuführen. Die entsprechenden Kosten, einschliesslich Material wie Zuleitungen, Schaltuhr usw. gehen zu Lasten des Kunden. Anfallende Maurer-, Verputz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten sowie Fassadenretuschen sind im Preis nicht enthalten. Bei Aufträgen, in denen einschliesslich Montage angeboten oder verkauft wird, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation bis zum vorgesehenen Anschlusspunkt der Produkte, ohne die Gestellung von Kran, Hubsteiger und/oder eines Montagegerüstes über 4m Arbeitshöhe, sowie ohne sicherheitstechnisch notwendige Spezialausrüstungen für die Montage und die Arbeitszeit, welche für die Einrichtung sowie den Auf- und Abbau solcher Ausrüstungen benötigt wird. Änderungen der Ausführungszeichnungen, die sich bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweisen, sind möglich und gelten mit Auftragserteilung als zugestanden. Die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Attrappen und Muster gehören grundsätzlich nicht zur Lieferpflicht und müssen vom Kunden separat bezahlt werden, einschliesslich der Kosten für deren Vorführung am Bauobjekt sowie Demontage und Entsorgung. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung ist Lieferung «ab Werk» vereinbart. Die für den Transport zur Verfügung gestellten Kisten, Paletten oder anderen Verpackungsmaterialien bleiben Eigentum von PlotFactory AG und sind innert acht Tagen nach Empfang franko zurückzusenden. Nicht zurückgegebene Verpackungsgegenstände werden gesondert fakturiert. Teilleistungen und Teilrechnungen sind zulässig.
6. Lieferung und Lieferfristen
Bei vereinbartem Liefertermin (Fixtermin) sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (wie z. B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Lithodaten, Aufsichts-Vorlagen, Bilder, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die PlotFactory AG nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Kunden. Darüber hinaus hat die PlotFactory AG einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Kosten. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Einganges der Unterlagen bei der PlotFactory AG und enden mit dem Tag, an dem die Ploterzeugnisse die PlotFactory AG verlassen. Bei Lieferverzug kann der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche die PlotFactory AG kein Verschulden trifft sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Kunden nicht, die PlotFactory AG für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.
7. Mehr- oder Minderlieferung für Druckaufträge
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
8. Skizzen und Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen.
9. Urheberrechte
Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der PlotFactory AG.
10. Verantwortlichkeit für Druckinhalte
Die Reproduktion und der Druck aller vom Kunden der PlotFactory AG zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, wie Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Kunde die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt und die Verantwortung für die Berechtigung der Vervielfältigung auf sich nimmt. Die PlotFactory AG ist nicht verpflichtet, die eingelieferten Unterlagen und Daten auf ihre inhaltliche Richtigkeit, auf ihre Vollständigkeit oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die PlotFactory AG gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
11. Kontroll- und Prüfdokumente / „Gut zum Druck“
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Kopien, Dateien usw.) in jedem Fall unverzüglich auf Fehler zu überprüfen, diese mit dem „Gut zum Druck“ und allfälligen Korrekturanweisungen versehen und innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Bei Stillschweigen auf eine seitens der PlotFactory AG übermittelten Bestätigung gilt diese als innert der durch die Notwendigkeit der Auftragsabwicklung bestimmten oder einer ausdrücklich gesetzten Frist als genehmigt. Die PlotFactory AG haftet nicht für vom Kunden übersehene Mängel. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Kunden umgehend schriftlich bestätigt werden; ansonsten können keine Rechtswirkungen abgeleitet werden.
12. Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die von der PlotFactory AG erstellten Arbeitsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Daten, Satz, Montagen, Hilfsmittel usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum der PlotFactory AG und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Kunde für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
13. Bewilligungen
Die Einholung von polizeilichen und sonstigen behördlichen Bewilligungen ist Sache des Kunden. Die Bewilligungen müssen spätestens fünf Tage vor Montagebeginn vorliegen. Informiert der Kunde PlotFactory nicht rechtzeitig über das Fehlen der notwendigen Bewilligungen, trägt der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten. Die Einholung der Bewilligung(en) kann aufgrund eines schriftlichen Zusatzauftrages auch durch PlotFactory gegen Mehrpreis durchgeführt werden, ohne dass PlotFactory dafür einzustehen hat, dass die beantragten Bewilligungen auch erteilt werden oder zeitgerecht erfolgen. In diesem Falle verrechnet PlotFactory dem Kunden für die Anfertigung der nötigen Unterlagen, für die Einholung von Plänen, Grundbuchauszügen, Unterschriften und für die Einreichung des Bewilligungsgesuches eine Entschädigung in der Höhe des effektiven Aufwandes. Die Gebühren der Bewilligung, die Kosten für Grundbuchauszüge, Katasterpläne usw. sind in dieser Entschädigung nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden, ebenso wie die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Luftraumes und dergleichen. Für die Stellung von Wiedererwägungsgesuchen, Rekursen und Einsprachen hat PlotFactory Anspruch auf Entschädigung aller ihrer Auslagen und ihres Arbeitsaufwandes.
14. Montagebedingungen
PlotFactory führt Montagen grundsätzlich mit eigenem Personal durch. PlotFactory ist berechtigt, Montagen auch durch Dritte ausführen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen für eine reibungslose Montage rechtzeitig und auf seine Kosten zu schaffen. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten. Die Mitwirkungspflichten sind während der gesamten Vertragszeit zu erbringen. Vor Montagebeginn müssen bauseitig die folgenden Voraussetzungen geschaffen werden und erfüllt sein: Der Montagebereich muss mit einem Gerüst, evtl. mit von PlotFactory zu stellenden Hebezeugen und Hubarbeitsbühnen gefahrlos und im nötigen Umfang befahr- oder begehbar sein. Die Anfahrtswege sind dem Montagepersonal anzuweisen. Anstelle eines Gerüstes können, nach Absprache, auch bauseits oder von PlotFactory zu stellende Hubarbeitsbühnen zum Einsatz kommen. Der Betreiber dieser Geräte muss ausreichend haftpflichtversichert sein. Bei bauseitiger Gerüststellung geht die Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf den Kunden über. Beginn und Durchführung der Montage setzen geeignete Witterungsverhältnisse voraus. Sollten PlotFactory witterungsbedingt zusätzliche Kosten entstehen, so werden diese gegen Nachweis dem Kunden in Rechnung gestellt. Für zusätzlichen Kostenaufwand des Kunden haftet PlotFactory nicht. Standardunterkonstruktionen müssen ohne zusätzlichen Aufwand montiert werden können. Sollte sich bei der Massaufnahme durch unseren Techniker herausstellen, dass eine Zusatzunterkonstruktion erforderlich ist, werden die Kosten dafür nach entsprechendem Angebot von PlotFactory besonders berechnet. Für bauseits durch den Kunden angefertigte oder beauftragte Teile, beispielsweise Unterkonstruktionen, haftet PlotFactory nicht. Erforderliche Fundamente sind bauseits 10 Tage vor dem Montagebeginn zu erstellen. PlotFactory haftet nicht für die Prüfung der Bodenbeschaffenheit (z. B. Bodenpressung, Fels, Sand etc.), welche jeweils durch den Kunden zu erfolgen hat. Rechtzeitig vor dem Montagebeginn müssen elektrische Zuleitungen (z. B. bei beleuchteten Schriftzügen, Transparenten, Fassadenbändern, Pylone etc.) bis zum vorgesehenen Anschlusspunkt verlegt sein. Elektrozuleitungen von Hochspannungsanlagen sind ebenfalls bauseits bis zum Trafostandort getrennt zu verlegen und abzusichern. Alle Elektroanschlüsse müssen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und Standards entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, die verlegte Anlage und ihr Funktionieren durch einen konzessionierten Elektriker zuhanden von PlotFactory belegen zu lassen. Das Setzen von Sicherungskästen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz gehört nicht zum Leistungsumfang von PlotFactory. Für diese Arbeiten muss der Kunde einen konzessionierten Elektriker beiziehen. Falls erforderlich, stellt der Kunde während der gesamten Dauer der Montage einen geeigneten und abschliessbaren Raum zur Unterbringung der Geräte und Werkzeuge kostenlos zur Verfügung. Der Kunde hat sicherzustellen, dass während der gesamten Dauer der Montage eine unterschriftsberechtigte Person mindestens einmal täglich zur Entgegennahme von Montageberichten/ Arbeitsrapporten zur Verfügung steht. Die Mitarbeitenden von PlotFactory haben die Pflicht, gesetzeswidrige oder sicherheitsbedenkliche Montagen insbesondere aufgrund von unzulänglich ausgeführten bauseitigen Arbeiten abzulehnen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt allein die Verantwortung für die Tragfähigkeit des Unterbaues, auf dem das Produkt befestigt wird. Muss ein statischer Nachweis auf Verlangen des Kunden durch PlotFactory erbracht werden, so gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Kunden. Von PlotFactory gelieferte Werbeelemente erfüllen keine bauphysikalischen Funktionen. Diese müssen bauseits sichergestellt werden. Eventuell nötige Anbindungen und Abdichtungen zum Baukörper sind bauseits von einem Fachbetrieb auszuführen. Dachabdichtungen und Kiesräumungen auf Flachdächern sind bauseits vor Montagebeginn auszuführen. Sie gehören in keinem Fall zum Leistungsumfang von PlotFactory. Die vorstehenden Montagebedingungen gelten für jede Art von Montageleistungen durch PlotFactory, insbesondere auch für Masten, Türme und Grosspylone.
15. Abnahme
Bei Beendigung der Montagearbeiten hat in der Regel eine Abnahme stattzufinden. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches Grundlage für die Rechnungsstellung ist. Wenn keine Abnahme stattfindet und zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten weder der Kunde noch eine vertretungsberechtigte Person anwesend ist, wird ein vorbereitetes Abnahmeprotokoll hinterlassen oder zugeschickt. Dieses ist unverzüglich vom Kunden gegenzuzeichnen und PlotFactory innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Beendigung der Montagearbeiten zuzusenden. Etwaige Beanstandungen bzw. Gründe für eine Teil- oder Nichtabnahme des Werkes sind PlotFactory unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird keine Abnahme verlangt, bleibt der Kunde oder die von ihm beauftragte Person der Abnahme fern oder wird das hinterlassene Abnahmeprotokoll nicht innert 2 Arbeitstagen nach Beendigung der Montagearbeiten an PlotFactory geschickt, so gilt die Leistung als vorbehaltslos abgenommen. Wird vom Kunden nachträglich ein Termin zur Abnahme verlangt, so trägt dieser die zusätzlichen Kosten.
16. Gebrauch und Nutzung
Der Kunde sorgt dafür, dass die Produkte und Dienstleistungen, für die er mit PlotFactory einen Vertrag geschlossen hat, gesetzes- und vertragsgemäss genutzt werden. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass sämtliche Leistungen, welche im Rahmen der Vertragserfüllung durch PlotFactory an den Kunden gehen, ausschliesslich für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung umschriebenen Zweck und Gebrauch eingesetzt werden. Bei anderem Gebrauch entschädigt der Kunde PlotFactory vollumfänglich für jeden diesbezüglich durch Ansprüche Dritter entstandenen Schaden inklusive der Kosten aus Rechtsstreitigkeiten.
17. Wartung
Basierend auf dem seit 1. Juli 2010 geltenden Produktesicherheitsgesetz (PrSG) sowie den Empfehlungen des Eidg. Starkstrominspektorats (ESTI) und der Electrosuisse definiert PlotFactory den Prüf- und Wartungsintervall ihrer Anlagen auf längstens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. PlotFactory bietet entsprechende Prüf- und Wartungskonzepte an, um die Einsatz- und Funktionstüchtigkeit der Anlage sowie deren optisches Erscheinungsbild langfristig zu erhalten oder im Falle von Schäden oder Störungen wiederherzustellen. PlotFactory lehnt jede Haftung für verdeckte Mängel ab, wenn die Anlagen jeweils nach längstens zwei Jahren nicht durch PlotFactory geprüft und gewartet werden.
18. Mängelrüge und Gewährleistung
Die von der PlotFactory AG gelieferte Ware ist bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen ist die PlotFactory AG zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt die PlotFactory AG dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholtem Versuch fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) bleibt ausgeschlossen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Stoffe, Karton, Folien usw.) bleiben vorbehalten und können nicht beanstandet werden. Soweit der PlotFactory AG durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden der PlotFactory AG.
19. Haftungsbeschränkungen
Die PlotFactory AG als auch ihre Erfüllungsgehilfen haftet dem Kunden gegenüber nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall wird eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für Schäden wegbedungen. Für vom Kunden angelieferte Daten, die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt die PlotFactory AG keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird von der PlotFactory AG nicht übernommen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Die PlotFactory AG ist berechtigt, eine Kopie der Ursprungsdateien für Zwecke der Bearbeitung anzufertigen. Bezüglich Inhalten, Spracheigenschaft oder Grammatik, etc. in den Unterlagen, die der PlotFactory AG vom Kunden geliefert werden, übernimmt die PlotFactory AG keine Haftung. Dies gilt auch für Leistungen, die PlotFactory AG als Generalunternehmerin erbringt. Die Kosten von Drittparteien (Grafiker, Monteur etc.) gehören in diesem Fall nicht dazu. Der Besteller hat auf keinen Fall Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, entgangene Werbeeinnahmen, Verlust von Aufträgen sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ansprüche des Bestellers gegenüber der PlotFactory AG aufgrund des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993 sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Eine Haftung der PlotFactory AG für die von ihr zur Erfüllung des Vertrages beigezogenen Hilfspersonen wird wegbedungen.
20. Aufbewahrung und Archivierung von Arbeitsunterlagen
Eine Archivierungspflicht für vom Kunden der PlotFactory AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten sowie die Arbeitsunterlagen (Daten, Proofs, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen usw.) besteht für die PlotFactory AG nicht. Eine Aufbewahrung ist ausdrücklich zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneuter Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet. Vorbehalten bleibt die Archivierung von Logo/Bild-Daten, welche auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für zwei Jahre von der PlotFactory AG archiviert werden und von ihr nach Ablauf ohne Benachrichtigung des Kunden vernichtet werden können.
21. Salvatorische Klausel / Teilnichtigkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.
22. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der PlotFactory AG. Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PlotFactory AG zuständig.